Neuigkeiten
Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Erstelldatum05.12.2024
Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs, der Radfahrer und Fußgänger nicht beeinträchtigen. Dies geschieht oft durch Zweige und Äste, welche über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder die Fahrbahn ragen.
Um die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, ist ein regelmäßiger Rückschnitt nötig und durch das Gesetz vorgeschrieben. Geregelt ist dies in § 910 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und in § 28 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.
Hieraus entgeht, dass ein so genanntes „Lichtraumprofil“ freizuhalten ist. Dies bedeutet im Einzelnen:
- An Straßen dürfen Äste bis zu einer Höhe von 4,5 Metern nicht in die Fahrbahn ragen. Über der gesamten Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Meter frei bleiben.
- An Radwegen sowie Fußwegen dürfen Äste bis zu einer Höhe von 2,5 Meter nicht hineinragen.
- Die seitliche Begrenzung zum Fahrbahnrand von mindestens 1,25 Metern außerorts und 0,75 Metern innerorts muss eingehalten werden. Bei einem vorhandenen Gehweg- und Radweg müssen nochmals mindestens 0,25 Meter eingehalten werden.
- An Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und Anpflanzungen stets so niedergehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für Kraftfahrer gewährleistet ist.
- Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können.
Der Rückschnitt darf auch während der Vegetationszeit, zwischen März und September, vorgenommen werden, solange es der Herstellung der Verkehrssicherheit dient.
Wir bitten Sie Ihre Anpflanzungen regelmäßig zurückzuschneiden.
Bürgermeisteramt Rümmingen