Dienstleistungen
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beantragen (Pflegegeld)
Pflegeeltern, die Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege betreuen, erhalten Unterhalt vom Jugendamt (Pflegegeld). Das Jugendamt zahlt monatliche Pauschalbeträge, die nach dem Alter der Kinder oder Jugendlichen gestaffelt sind. Sie setzen sich folgendermaßen zusammen:
- Kosten für den Sachaufwand
Diese decken den regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf der Kinder oder Jugendlichen wie Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, sonstige Bedürfnisse. - Kosten der Pflege und Erziehung
Diese decken das Betreuungs- und Erziehungsangebot der Pflegepersonen. Sie sind als Anerkennungsbetrag für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern anzusehen. Sie stellen kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinn dar.
Empfohlen sind die folgenden Pauschalbeträge:
- für Kinder von 0 bis unter 6 Jahren: EUR 853,00
- für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: EUR 939,00
- für Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren: EUR 1.004,00
Diese Beträge beinhalten ggf. auch Zuschüsse zu
- den Aufwendungen für Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung der Pflegepersonen (empfohlen werden 175,78 Euro pro Jahr)
- Beiträgen zur Alterssicherung.
Das Jugendamt erstattet die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen
(empfohlen wird ein Beitrag von 42,53 Euro pro Monat)
Zusätzlich zu den monatlichen Pauschalbeträgen können Sie einmalige Beihilfen oder Zuschüsse erhalten. Diese bekommen Sie z.B. für die Erstausstattung einer Pflegestelle, für wichtige persönliche Anlässe im Leben der Kinder oder Jugendlichen oder für Urlaubs- und Ferienreisen der Kinder und Jugendlichen.
Hinweis: In Baden-Württemberg setzen die Jugendämter das Pflegegeld fest. Im Einzelfall sind andere Beträge möglich, z.B. in folgenden Fällen:
- Das Kind befindet sich in Pflege bei einer ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Person (z.B. Großeltern). Dann kann der Pauschalbetrag für die Kosten für den Sachaufwand gekürzt werden. Dies hängt von den sonstigen Verpflichtungen der Pflegeperson ab.
- Wenn eine Person mehrere Kinder betreut, zahlt das Jugendamt den Beitrag zur Unfallversicherung nur einmal.
Das Jugendamt leistet die Unterhaltszahlungen, solange die Vollzeitpflege dauert. Die Eltern müssen sich an der Deckung der Kosten der Vollzeitpflege im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten beteiligen.
Voraussetzungen
Das Kind oder der junge Mensch erhält eine der folgenden Hilfen:
- Vollzeitpflege
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, wenn die Pflegepersonen diese erbringen
- Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Verfahrensablauf
Sie müssen keinen Antrag stellen. Üblicherweise erhalten Sie den Bewilligungsbescheid für das Pflegegeld gleichzeitig mit der Bewilligung der Vollzeitpflege.
Fristen
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Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Das Jugendamt verlangt von den Sorgeberechtigten Einkommensnachweise und Nachweise über laufende Ausgaben. Anhand der Nachweise berechnet es, in welcher Höhe sie sich gegebenenfalls an den Unterhaltsleistungen für ihr Kind beteiligen müssen.
Kosten
keine
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
Zuständigkeit
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt zum 01.07.2023 an den Schwarzwald-Baar-Kreis abgegeben.
Vertiefende Informationen
- Vollzeitpflege
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Hilfe für junge Volljährige
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
28.08.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg