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Abfallkalender der Abfallwirtschaft 2025
Spendenaufruf "Ein neues Klettergerüst für das Kinderhaus"
Spendenaufruf „Ein neues Klettergerüst für das Kinderhaus“
Worum geht es bei diesem Projekt?
Unsere Außenanlage ist in die Jahre gekommen und unser Klettergerüst musste auf Grund von Sicherheitsgründen mit sofortiger Wirkung gesperrt werden. Auch der Rutsche droht im Jahr 2025 ein ähnliches Schicksal. Beides muss abgebaut und ausgetauscht werden.
Die Planungen für den Austausch und die dazugehörige Finanzierung wurde im Sommer mit dem Kinderhausteam und dem Gemeinderat mit großer Motivation begonnen.
Unser Ziel ist es, einen möglichst hohen Spendenbetrag zu realisieren, damit unsere Kinder möglichst schnell wieder weitere Möglichkeiten zum Rutschen, Klettern und Spielen haben.
Da unser Kinderhaus auf Nachhaltigkeit achtet und die neue Kletterlandschaft ins Gesamtkonzept des Kinderhaus Außengeländes passen soll, rechnen wir mit einer Finanzierungssumme von ca. 30.000 Euro.
Alle Spenden werden vollständig für ein neues Klettergerüst und Rutsche im Außenbereich verwendet.
Wir freuen uns über jede noch so kleine Spende.
Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne eine Spendenquittung aus.
Vielen herzlichen Dank, vor allem im Namen der Kinder des Kinderhauses, für Ihre Unterstützung.
Mit herzlichen Grüßen
Team Kinderhaus
Bankverbindung
Kontoinhaber: GVV-Vorderes Kandertal
IBAN: DE64 6835 1865 0007 2205 93
Verwendungszweck: Kinderhaus Rümmingen
Für Fragen wenden Sie sich gern an
Leitung: Carina Rosenkranz
Schulweg 1
79595 Rümmingen
Tel.: 07621 - 12620
gemeinde@kinderhaus-ruemmingen.de
Newsletter "Zusammen im Vorderen Kandertal" 3. Ausgabe 2024
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Reaktivierung der Kandertalbahn: Voraussichtlich positive Ergebnisse in der Vertiefungsuntersuchung
Erneutes Inkrafttreten der Zweiten Änderung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften "Neumatten - In der Au"
Erstelldatum23.05.2023
Der Gemeinderat der Gemeinde Rümmingen hat am 01.12.2020 in öffentlicher Sitzung die Zweite Änderung des Bebauungsplans „Neumatten - In der Au“ gemäß § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.
Der Gemeinde wurde innerhalb der Jahresfrist bekannt, dass es eventuell zu Verfahrensfehlern gekommen ist. Zu deren Heilung wurde ein weiteres ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Zu dessen Abschluss hat der Gemeinderat der Gemeinde Rümmingen die Zweite Änderung des Bebauungsplans „Neumatten - In der Au“ mit unveränderten Festsetzungen in seiner Sitzung am 15.05.2023 erneut gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Ebenfalls hat er beschlossen, dass dieser rückwirkend in Kraft treten soll.
Der Bebauungsplan wurde am 17. Mai 2023 ausgefertigt und tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Die Ausfertigung des Bebauungsplans (textliche Bauvorschriften und Örtliche Bauvorschriften, jeweils mit zeichnerischen Festsetzungen und Begründung) kann während der Öffnungszeiten
im Rathaus Rümmingen,
Lörracher Str. 9, 79595 Rümmingen
eingesehen werden; über seinen Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen folgender Vorschriften nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rümmingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden:
1. Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
BauGB,
2. Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB,
3. Vorschriften des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 BauGB,
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Darüber hinaus wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, hingewiesen.
Gemeinde Rümmingen, den 23. Mai 2023
Daniela Meier
Bürgermeisterin