Inkrafttreten des Bebauungsplans "Schallbacher Straße/Ortskern"


Gemeinde Rümmingen
Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans
„Schallbacher Straße / Ortskern“
im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Rümmingen hat am 23.01.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schallbacher Straße / Ortskern“ gemäß § 10 (1) BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

Die Abgrenzung des Plangebiets ist dem folgenden Lageplan zu entnehmen:

Lageplan Veröffentlichung 31.1.23

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Schallbacher Straße / Ortskern“ treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung vom 13.01.2023, des Umweltbeitrags vom 09.09.2022 sowie der Artenschutz - Betrachtung vom 24.08.2022 während der Öffnungszeiten im Rathaus Rümmingen, Lörracher Str. 9, 79595 Rümmingen eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen folgender Vorschriften nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rümmingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht werden:

1.    Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3
      BauGB,

2.    Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des
       Flächennutzungs-planes unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB,

3.    Vorschriften des Abwägungsvorgangs nach § 214 (3) Satz 2 BauGB,

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Darüber hinaus wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB und §44 (4) BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Gemeinde Rümmingen, den 31.01.2023
Daniela Meier, Bürgermeisterin

Bebauungsplan gesamt final