Verlängerung der Corona-Verordnung bis 16.05.2021 - Regelungen der Notbremse


Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zur „Notbremse“ bereits vor dessen Inkrafttreten um. Wir haben für Sie die aktuellen Änderungen zum 19. April 2021 zusammengefasst.

„Notbremse“ - In Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt (beim Landkreis Lörrach seit dem 15.04.2021), ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:

Verschärfte Kontaktbeschränkungen - Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:

Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.

Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.

Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.

Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.

Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.

Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.

Zur Versorgung von Tieren, bspw. Gassi gehen.

Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.

Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.

Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.

Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.

Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).

Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.

Wer Friseurdienstleistungen wahrnemhen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.

Schulen

Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle mit einer Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.

Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.

In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.

Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.

Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten. Die aktuellen Betreuungsangebote bleiben somit unverändert.

Desweiteren wurden Anpassungen der Corona-Verordnung in Bezug auf die Definition für geimpfte und genesene Personen (§ 4a) sowie Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen (z. der Einreiseverordnung, der Absonderung wie auch für den Besuch von Einrichtungen wie Pflegeheimen) für geimpfte und genesene Personen vorgenommen.

Die Corona-Verordnung EQ (Einreise-Quarantäne) wurde ebenfalls angepasst. Der Begriff „Einkaufen“ im Rahmen der 24-Stunden-Regel wurde weitergehend definiert und die Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen aufgenommen. Somit ist eine Einreise ohne anschließende häusliche Absonderung nach dem Einkaufen wie auch der Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen nicht mehr möglich.

Die Inzidenz im Landkreis Lörrach lag am 17.04.2021 laut Landesgesundheitsamt bei 94,4. Tragen Sie durch die Einhaltung der Regelung dazu bei, dass der Inzidenz erneut fünf Tage in Folge unter 100 sinkt und die Regelungen der „Notbremse“ auf den Landkreis Lörrach keine Anwendung mehr findet. Wir danken Ihnen für Ihr Engagement und die konsequente Umsetzung und Einhaltung der Corona-Verordnung.

Ihre Bürgermeister/-in

Andreas Schneucker, Binzen

Oliver Friebolin, Eimeldingen

Axel Moick, Fischingen

Daniela Meier, Rümmingen

Martin Gräßlin, Schallbach

Michael Herr, Wittlingen