Erneute Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO) notverkündet
Verlängerung bis 22.05.2021


Die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes („Notbremse“) hat eine erneute Anpassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg erforderlich gemacht. Wir haben für Sie die aktuellen Anpassungen zusammengefasst. Wir informieren aufgrund der Änderung der Regelungen der CoronaVO sowie der für den Alltag sehr bedeutenden Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes umfassend über die Neuerungen in den verschiedenen Lebensbereichen.

Verlängerung bis 22.05.2021 - Mit der Änderung der CoronaVO vom 23. April 2021 werden die bestehenden Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie grundsätzlich bis zum 22. Mai 2021 verlängert und gelten weiterhin fort.

Regelungen der „Notbremse“ – Die Änderungen der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg sowie des Bundesinfektionsschutzgesetzes regeln die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab einer seit drei Tagen in Folge bestehenden 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner in einem Stadt- oder Landkreis (die Inzidenz lag am 25.04.2021 bei Redaktionsschluss den dritten Tag in Folge bei über 100 im Landkreis Lörrach, so dass ab Dienstag die „Notbremse“ in Kraft treten soll. Das Landratsamt Lörrach wird dies nach Redaktionsschluss verkünden). Folgende Regelungen treten bei Erreichen der Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in Kraft:

Ausgangsbeschränkung - Es gelten zwischen 22 Uhr und fünf Uhr Ausgangsbeschränkungen, vorbehaltlich der bisherigen Ausnahmen (z.B. Berufsausübung etc.). Bis 24.00 Uhr ist es möglich Individualsport zu treiben oder spazieren zu gehen.

Schulen, Kitas und Horte - Schulen, Kitas, Horte, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen müssen ab einem Inzidenzwert von 165 den Präsenzunterricht bzw. das Betreuungsangebot einstellen und in den Fernunterricht bzw. die Notbetreuung wechseln. Die Änderung tritt nach Erreichen des Inzidenzwertes von 165 am übernächsten Werktag nach der Verkündung des Inzidenzwertes durch das Landratsamt Lörrach in Kraft.

Betrieb von Einrichtungen - Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt.

Ladengeschäfte und Märkte - Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt. Ausnahmen: Der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel sind mit Einschränkungen zulässig.

Click&Collect - Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig, wobei Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden.
Click&Meet - Bis zum Schwellenwert 150 (übernächster Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert überschritten hat), ist auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Regelungen der CoronaVO beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt.

Im Besonderen weisen wir darauf hin, dass ab einem Inzidenzschwellenwert von 100 je 100.000 Einwohner sich ebenfalls die Verkaufsfläche pro Kunde ändert. So gilt nun nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz ab besagtem Schwellenwert für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten.

Dienstleistungen - Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zweck sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils, mit den nachfolgenden Maßgaben, ausgenommen sind: Tragen einer Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) und vor Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird.

Sport – Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Ausnahme: Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bis zum 14. Geburtstag) ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Genaue Informationen des Sozialministeriums wie dies in der Praxis gehandhabt werden muss liegen aktuell noch nicht vor.

Die erneute umfassende Änderung der Corona-Verordnung wie auch des Bundesinfektionsschutzgesetzes stellt die Bürgerinnen und Bürger, die Gewerbetreibenden, die Ehrenamtlichen wie auch die Verwaltung erneut vor die Aufgabe, in kürzester Zeit neue Regelungen zu interpretieren, umzusetzen und einzuhalten. Die Bürgermeisterämter wie auch der Gemeindeverwaltungsverband versuchen Sie zeitnah zu informieren und für Sie die entsprechenden Informationen zusammen zu tragen. Bei Fragen zur Corona-Verordnung wie auch des Bundesinfektionsschutzgesetzes können Sie sich gerne an Ihr Bürgermeisteramt oder auch den Gemeindeverwaltungs-verband wenden.

Wir danken Ihnen für Ihr Durchhaltervermögen in der aktuellen Pandemielage und für die konsequente Einhaltung der Regelungen. Gemeinsam mit Ihnen hoffen wir, dass in den kommenden Wochen bei Einhaltung der Maßnahmen mit sinkenden Infektionszahlen Rücknahmen der Regelungen möglich sind.

Ihr/-e Bürgermeister/-in

Andreas Schneucker     Oliver Friebolin    Axel Moick
Binzen                        Eimeldingen        Fischingen

Daniela Meier               Martin Gräßlin     Michael Herr
Rümmingen                 Schallbach          Wittlingen